Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ausschließlich mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Schriftliche Aufträge des Käufers/Auftraggebers gelten als angenommen, wenn wir nicht innerhalb von 8 Tagen, gerechnet vom tatsächlichen Eingang bei uns, eine anders lautende schriftliche Bestätigung absenden. Widerspricht der Käufer/Auftraggeber einer solchen Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen, gerechnet nach dem Absendedatum, eingehend bei uns, gilt unser neues Angebot als angenommen. Der Kunde wird hierauf in unserem neuen Angebot nochmals hingewiesen. Erklärungen, die von uns nachweisbar versandt wurden, gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen.

Unser Schweigen gilt nicht als Anerkennung widersprechender AGB unseres Kunden, die nur verbindlich werden, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Nebenabreden aller Art.

2. Liefertermine

Liefertermine sind verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und notwendige Vormaterialien, wie vereinbart, uns pünktlich überstellt wurden. Verbindliche Liefertermine sind eingehalten, wenn die Ware spätestens am Liefertermin zum Versand gebracht wurde. Bei Änderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.

Der Käufer/Auftraggeber kann uns eine Woche nach Überschreiten des angegebenen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Nachfrist kommen wir in Verzug. Unser Lieferverzug berechtigt den Käufer/Auftraggeber nur zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen (w. z. B. Ein- und Ausfuhr-Sperren, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung) verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die vorgenannten Ereignisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Führen die vorgenannten Ereignisse zu einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als 3 Monate, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Versand und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und nach unserem Ermessen in Teilposten. Der Versand erfolgt stets, auch bei Frankolieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Käufer/Auftraggeber über, wenn die Ware unsere Betriebsstätte oder die eventueller Subunternehmer verlässt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller/Auftraggeber zu vertreten hat oder die seinem Einflussbereich zuzuordnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf dem Besteller/Auftraggeber über.

Wir sind ferner berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und anfallende Spesen zu berechnen, wenn bestellte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Abnahmezeit abgerufen wird.


4. Preise, Zahlungen

Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erhöht sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die gesetzliche Mehrwertsteuer, wird die erhöhte Mehrwertsteuer Preisbestandteil. Im übrigen sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Bestellung von uns in einem Zeitraum, der ab Vertragsabschluss länger als vier Monate ist, ausgeführt werden soll und Umstände eintreten (Rohstoffverteuerung, Lohnerhöhung, u.ä.) die in der ursprünglichen Preiskalkulation nicht berücksichtigt werden konnten. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten.

Sämtliche Preise gelten zuzüglich eventuell anfallender Kosten für uns zur Entsorgung zurückgegebener Verpackungs- und Versandmaterialien.

Unsere Rechungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen rein netto, jeweils ab Rechungsdatum. Bei Erstaufträgen sind wir berechtigt, 50% Vorauskasse zu verlangen. Lieferungen ins Ausland erfolgen grundsätzlich nur gegen ein unwiderrufliches, bankbestätigtes Akkreditiv.

Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels können wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über Landeszentralbankdiskont fordern.

Zahlungen, die der Käufer/Auftraggeber leistet, werden zunächst auf die älteste Forderung angerechnet. Hat der Käufer/Auftrageber außer dem Kaufpreis auch Zinsen und Kosten zu entrichten, gelten hinsichtlich der Anrechnung die gesetzlichen Bestimmungen.

Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden alle anderen noch offen stehenden Rechnungen ohne Rücksicht auf das vereinbarte Ziel sofort zur Zahlung fällig.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur wegen von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen oder Zurückbehaltungsrechte zulässig.

Bleibt der Auftraggeber/Besteller mit einer fälligen Zahlung länger als einen Monat im Rückstand oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, aufgrund derer die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Bestellers zweifelhaft ist, insbesondere Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde hierwegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Treten wir nicht zurück, sind wir in diesen Fällen ferner von weiteren Erfüllungen unserer Vertragsverpflichten befreit, bis der Kunde alle unsere Forderungen durch Vorauszahlung befriedigt oder eine Sicherheitsleistung in Höhe unserer Forderungen erbracht hat. Anstelle des Rücktritts sind wir auch berechtigt, bereits gelieferte Ware bis zur Befriedigung oder Sicherstellung unserer Forderungen zurückzunehmen.

5. Eigentumsvorbehalt, Zahlungsverzug

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen. Die Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos und ohne Rückgriffsmöglichkeit Dritter verfügen können. Der Käufer/Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gegenüber seinem Abnehmer weiterzuveräußern. Der Käufer/Auftraggeber tritt uns die aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages sicherheitshalber ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Abtretung erfasst auch etwaige Forderungen auf Schadensersatz oder auf Auszahlung einer Versicherungs-Leistung.

Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes nur ermächtigt, solange er sich an die Verpflichtungen aus dem Vertrag hält.

Übersteigt der Wert abgetretener Forderungen oder sonstiger Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 25% werden wir auf Verlangen des Kunden Forderungen unserer Wahl in Höhe des Überschusses zurück abtreten.

Die Befugnis des Auftraggebers/Bestellers zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung der Ware erlischt mit Verzug, Zahlungseinstellung, Konkursantrag oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers/Bestellers. In diesen Fällen sind wir unbeschadet der in Ziffer 4, Abs. 6 genannten Rechte berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware unmittelbar beim Abnehmer des Auftraggebers/ Bestellers, der uns hierzu die nötigen Daten mitzuteilen hat, einzuziehen.

6. Gewährleistung

Der Auftraggeber/Besteller hat die Ware nach Eingang auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bei uns eingehend in gleicher Form zu rügen. Weitergehende kaufmännische Untersuchungs- und Rüge-Pflichten bleiben unberührt. Für die Rechtzeitig der Rüge ist deren Eingang bei uns maßgeblich. Bei Nichtbeachtung der Rügepflicht gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht.

Teilbeanstandungen berechtigen den Käufer/Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Wir sind zur Besichtigung, Prüfung, und Vornahme von Versuchen an beanstandeter Ware berechtigt.

Handelsübliche bzw. geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Verarbeitung, Maßen und Mengen der Waren, bilden keinen Grund zur Beanstandung. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen von einem dem Verkäufer/Auftragnehmer übergebenen Muster je nach Fertigungsverfahren. Für übersehene, das Gesamtprodukt nicht wesentlich beeinflussende Fehler übernehmen wir keine Gewähr. Bei Massenartikeln jeglicher Art sind 3% Ausschuss durch Weiterbearbeitung handelsüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

Bestimme Eigenschaften werden nicht zugesichert. Soweit dem Verkäufer/ Auftragnehmer vom Hersteller der verwendeten Rohstoffe Eigenschafts-Zusicherungen gewährt werden, tritt der Verkäufer/Auftragnehmer ihm hieraus etwa zustehende Gewährleistungsansprüche an den Käufer/Auftraggeber ab.

Ist die Lieferung mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder besseren die Lieferungen nach. Wählen wir Nachbesserung oder Nachlieferung so steht dem Käufer/Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlägt. Schadensersatzansprüche sind außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen, soweit wir nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben. Fehlt dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, haften wir für die Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eintreten, nur, soweit die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Kunden vor solchen Schäden zu schützen.

7. Haftung für allgemeine Vertragsverletzungen / unerlaubte Handlungen

Soweit unsere Haftung Verschulden voraussetzt, haften wir unabhängig von der Anspruchsgrundlage stets für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf wesentliche Vertragspflichten bezieht.

Soweit wir Schadensersatz zu leisten haben, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Schaden, den wir unter Berücksichtigung der uns bekannten Umstände hätten vorhersehen können.

Schadensersatzansprüche verjähren, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen, in 2 Jahren ab Schadenseintritt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.


8. Auftragsdurchführung

Arbeitsmittel wie Vorlagen und Werkzeuge, die der Käufer/Auftraggeber dem Verkäufer/Auftragnehmer für die Ausführung eines Auftrages überlässt, werden vom Verkäufer/Auftragnehmer wie eigene Arbeitsmittel aufbewahrt und auf Verlangen zurückgegeben. Vom Verkäufer/Auftragnehmer selbst gefertigte Arbeitsmittel bleiben auch bei Bezahlung durch den Käufer/ Auftraggeber Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers.

Korrekturmuster werden nur auf ausdrücklichen Wunsch oder soweit Verkäufer/Auftragnehmer für erforderlich gehalten zugesandt. Die Anerkennung des Korrekturmusters enthebt den Verkäufer/Auftragnehmer jeder Verantwortung für die Richtigkeit der Ausführung. Verzögerungen, die durch verspätete Rücksendungen des Korrekturmusters entstehen, gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers.

Der Käufer/Auftraggeber liefert verarbeitungsreife Vormaterialien und stellt den Verkäufer/Auftragnehmer von einer Überprüfungspflicht frei.


9. Schutzrecht und Rechte Dritter

Der Käufer/Auftraggeber haftet dafür, dass die Ausführung von Aufträgen, die nach seinen bindenden Angaben erfolgt, nicht in Rechte Dritter eingreift, und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritten wegen solcher Ausführungen frei. Dies gilt insbesondere für Rechte jeglicher Art an Bildern, Schriften, Musik etc.


10. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden haben, soweit sie den vorstehenden Bedingungen und oder den Bestimmungen des Vertrages widersprechen, nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

Für den Export gelten unsere Preise loco München, ausschließlich Außenverpackung.

Der Vertrag, einschließlich etwaiger Nebenabreden, unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den Vorschriften des BGB und des HGB, unter Ausschluss der Bestimmungen des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG).

Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers/Auftragnehmers zu klagen.

Erfüllungsort für alle Vertragspflichten beider Parteien ist München. Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein, werden die Parteien diese durch eine gültige Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so gut wie möglich nahe kommt, ersetzen.

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